AGB

1. Geltungsbereich

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) regeln das Erbringen der Dienste durch Slingshot an den Auftraggeber. Sie gelten für alle Verträge, die Slingshot mit seinem Auftraggeber schließt, wenn es sich dabei um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

1.2 Es werden keine Verträge mit Privatpersonen und Verbrauchern geschlossen.

1.3 Slingshot erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB. Abweichende AGB des Auftraggebers werden zurückgewiesen, es sei denn, Slingshot hat ihrer Geltung schriftlich zugestimmt.

1.4 Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB. Zur Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen ist eine schriftliche Zustimmung von Slingshot notwendig.

2. Vertragsgegenstand und Zustandekommen des Vertrages

2.1 Der Vertragsgegenstand wird in dem jeweiligen Hauptvertrag gesondert festgelegt.

2.2 Der Vertragsschluss kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande.

Der Vertrag zwischen Slingshot und dem Auftraggeber kann entweder schriftlich, fernmündlich (Telefon, Videochat, etc.) oder mündlich erfolgen. Wenn vom Auftraggeber angefordert, erfolgt eine Auftragsbestätigung mit Details zur Zusammenarbeit.

2.3 Bei fernmündlich (insbesondere über Telefonat/Videochat) zustande kommenden Verträgen zwischen Slingshot und dem Auftraggeber willigt der Auftraggeber in die Aufzeichnung ein. Die Aufzeichnung erfolgt ausschließlich zu Beweis- und Dokumentationszwecken.

2.4 Slingshot ist berechtigt Dienste Dritter einzuholen.

3. Vergütung und Zahlungsbedingungen

3.1 Die Vergütung von Slingshot findet nach Abschluss des Vertrages mit Erstellung der Rechnung statt, und zwar entweder als Einmalzahlung bei Vertragsschluss, in 2 Raten (50% bei Projektbeginn und 50% nach Herstellung des Werkes), oder in 3 Raten (30% bei Vertragsschluss, 40% nach Ablieferung des Konzepts und 30% nach Herstellung des Werkes).

3.2 Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Hieraus anfallende Mehrkosten sind zu vergüten. Das Gleiche gilt auch für zusätzlich erforderliche Drehtage, die nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von Slingshot zurückzuführen sind. In dem Fall kann der Auftraggeber keinen Ersatz von anfallenden Reisekosten oder Verdienstausfall geltend machen.

3.3 Kosten, die in der Preiskalkulation für beispielsweise Reisen, Casting und Motivsuche aufgeführt sind, werden bei Auftragserteilung in voller Höhe vergütet.

3.4 Anderweitige Kosten, die unabhängig von der Dienstleistung angefallen sind, insbesondere bei Beauftragung Dritter, werden zusätzlich berechnet.

3.5 Die Preise, die angegeben und mitgeteilt werden, sei es fernmündlich oder schriftlich, sind verbindlich. Alle Preise sind in EUR und exklusive gesetzlicher Umsatzsteuer zu verstehen.

3.6 Die Bezahlung erfolgt grundsätzlich per Überweisung spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung, es sei denn, es wurde abweichendes vereinbart.

3.7 Befindet sich der Auftraggeber im Verzug mit seiner fälligen Zahlung, so behält Slingshot sich vor, seine Leistungen bis zur Begleichung des ausstehenden Betrages einzustellen.

3.8 Erfolgt die Vergütung nicht rechtzeitig, so steht Slingshot ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens sowie ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen zu. Slingshot kann vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern.

4. Abnahmepflicht

4.1 Der Zeitpunkt der Übergabe des Werkes wird zwischen dem Auftraggeber und Slingshot spätestens bei der letzten Besprechung vor Produktionsbeginn festgelegt und schriftlich im Angebot, per Schriftverkehr oder/und in einem separaten Timingdokument festgehalten. Die Übergabe der offenen Projektdaten, das sind Dateien, die zur Weiterverarbeitung eingesetzt werden wie Schnitt/Audio/Color Dateien der jeweiligen Bearbeitungsprogramme, sind nicht Teil des Angebotes.

4.2 Sollte der Zeitplan nicht eingehalten werden, so teilt Slingshot dem Auftraggeber über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung mit.

4.3 Sollte es zu zeitlichen Verzögerungen bei der Herstellung des Werkes kommen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so wird der Übergabezeitpunkt mindestens um diesen Zeitraum verlängert.

4.4 Der Auftraggeber kann die Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern. Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. In diesem Falle ist der Auftraggeber zur Vorleistung verpflichtet.

4.5 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht.

4.6 Wird die Abnahme grundlos verweigert, so kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug. Es gelten die gesetzlichen Regelungen.

4.7 Durch vorab gezeigte Arbeitsbeispiele wird dem Auftraggeber der Stil von Slingshot vermittelt und im Konzept festgelegt. Der Auftraggeber kann die Abnahme wegen des Stils nicht verweigern.

5. Mitwirkung und Verantwortlichkeit des Auftraggebers

5.1 Ist bei Durchführung der Dienstleistung von Slingshot eine Handlung des Auftraggebers erforderlich, so handelt es sich um eine Mitwirkungspflicht des Auftraggebers. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung aller erforderlichen Informationen.

5.2 Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht, so kann Slingshot ihm hiernach eine angemessene Frist zur Nachholung der Handlung setzen.

5.3 Wird die Handlung von dem Auftraggeber nicht fristgerecht nachgeholt, so ist Slingshot berechtigt den Vertrag zu kündigen. Der Vertrag gilt dann als aufgehoben. Der Zahlungsanspruch bleibt dabei unberührt.

6. Rechte des Auftraggebers/Gewährleistung

6.1 Dem Auftraggeber stehen bei Sach- und Rechtsmängeln die gesetzlichen Gewährleistungsrechte aus dem Werkvertrag zu.

6.2 Der Auftraggeber hat zuerst das Recht auf Nacherfüllung geltend zu machen.

6.3 Hat der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungswünsche, so hat er die Kosten für den Mehraufwand zu tragen. Der Mehraufwand berechnet sich nach der Pauschale für Postproduktion (800€). Diese Anpassungswünsche sind nicht vom Gewährleistungsrecht gedeckt. Slingshot behält sich den Anspruch auf Vergütung für bereits begonnene Arbeiten vor.

6.4 Es ist grundsätzlich nicht möglich, kostenfreie Änderungen vorzunehmen, nachdem die Leistungen vom Auftraggeber abgenommen und die Endversionen von Slingshot fertiggestellt und geliefert wurden. Kostenfreie Änderungen können nur noch bei groben Fehlern erfolgen, die durch Slingshot bei der Produktion der Endversionen zusätzlich fehlerhaft hinzugefügt worden sind. Dazu gehört unter anderem falscher Name, fremdes Foto- oder Videomaterial, fehlerhafte Medien usw.

6.5 Slingshot bietet zwei kleine Korrekturschleifen an. Diese beziehen sich insbesondere auf Konzept/Drehbuch, Storyboard, Schnitt, Musik/Sounddesign, Color Grading, VFX. Die Korrekturschleifen beschränken sich nur auf den zumutbaren Aufwand.

7. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

7.1 Gegen Ansprüche von Slingshot kann der Auftragnehmer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist, ein rechtskräftiger Titel vorliegt oder die Gegenforderung in einem gegenseitigen Verhältnis zu dem jeweils betroffenen Anspruch steht.

7.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ohne die Zustimmung von Slingshot an Dritte abzutreten.

8. Haftung

8.1 Slingshot haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.2 Der Auftraggeber stellt Slingshot von jeglicher Haftung wegen Betriebsstörung und in dem Zusammenhang verbundenen Folgen frei, wenn die Aufnahmen auf Veranlassung des Auftraggebers in dessen eigenen oder fremden Räumlichkeiten durchgeführt werden. Es gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seitens Slingshot.

8.3 Haftung für einfache Fahrlässigkeit besteht nur für Schäden aus:

a) der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist jedoch auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt.

8.4 Slingshot haftet für den Verlust von Daten und/ oder Programmen nicht, insoweit der Auftraggeber eine rechtzeitige, erforderliche und dauerhafte Datensicherung unterlassen hat und der Schaden sich darauf beruht, weil er dadurch unterlassen hat, sicherzustellen, dass die verlorenen Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

8.5 Die Haftung beschränkt sich damit für den Datenverlust lediglich auf den typischen Datenwiederherstellungsaufwand, der bei sachgerechter Datensicherung eingetreten wäre.

8.6 Der Auftraggeber trägt das Risiko für alle Umstände, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.

9. Datenschutz und Datensicherheit

9.1 Daten des Auftraggebers werden zu eigenen Zwecken gespeichert. Dies umfasst die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen.

9.2 Sollten personenbezogene Daten erhoben werden, weist Slingshot die Vertragspartei ausdrücklich darauf hin und holt ihr vorheriges Einverständnis dazu. Slingshot verpflichtet sich dazu, keine Daten an Dritte weiterzugeben, es sei denn, die Vertragspartei hat zuvor eingewilligt. Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten.

9.3 Slingshot weist darauf hin, dass die Übertragung von Daten im Internet Sicherheitslücken aufweisen kann. Demnach kann ein fehlerfreier und störungsfreier Schutz der Daten Dritter nicht vollständig gewährleistet werden. In diesem Zusammenhang stellt der Auftraggeber Slingshot wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes in vollem Umfang frei. Dies gilt nicht, wenn Slingshot die Verstöße alleine zu vertreten hat.

10. Rechtserwerb und Rechtsübertragung

10.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Slingshot verpflichtet alle Rechte in dem Umfang zu erwerben, wie es zur Verwirklichung des Vertragszwecks erforderlich ist.

10.2 Sollten die Aufnahmen im räumlichen Bereich des Auftraggebers stattfinden, oder werden auf den Wunsch des Auftraggebers bestimmte Personen/Sprecher/Bilder eingesetzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet alle damit verbundene Rechte zu erwerben.

10.3 Alle in Verbindung mit den Dienstleistungen von Slingshot stehenden gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte an erbrachten Leistungen, verbleiben bei Slingshot.

10.4 Die von Slingshot hergestellten Inhalte des Vertrages sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Dem Auftraggeber werden diejenigen Nutzungsrechte eingeräumt, die für eine vertragsgemäße Nutzung der Dienstleistungen erforderlich sind. Soweit nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart wurde, werden an den Auftraggeber nur die einfachen Nutzungsrechte übertragen. Alle anderen Rechte im Zusammenhang mit Tonträger/Tonspuren-, Aufführungs- und Senderechte der GEMA oder die, welche ähnlichen Organisationen zustehen, werden von Slingshot nicht übertragen.

10.5 Das Anbieten, Weitergeben an Dritte oder die Nutzung im gewerblichen Kontext, der vermittelten Inhalte oder der zur Verfügung gestellten (Roh)aufnahmen ist verboten. Hat der Auftraggeber vor, Dritten Nutzungsrechte an den erbrachten Inhalten einzuräumen, bedarf dies der schriftlichen Zustimmung von Slingshot. Ferner ist die Vervielfältigung der Inhalte untersagt.

10.6 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Auftraggeber über. Es muss eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden, wenn der Auftraggeber über die im Vertrag vereinbarte Nutzung des Films hinaus weitere Rechte erwerben will. Weitere Rechte oder Lizenzen, die dafür notwendig sind, müssen im nötigen Umfang und kostenpflichtig erworben werden. Beispiele hierfür sind Archivmusik oder erneute Lizenzierungen für jede Sprachversion, Buyouts von Schauspielern usw.

10.7 Bei der Verwertung der Videos/Bilder kann Slingshot, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Werkes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt zum Schadensersatz.

10.8 Der Auftragnehmer behält sich als Urheber des Werkes das Recht vor, das erstelle Video für eigene Werbezwecke zu nutzen.

10.9 Die Originaldateien verbleiben bei Slingshot. Sollte der Auftraggeber gegen eine Gebühr (Roh)aufnahmen erhalten haben, so ist es dem Auftraggeber untersagt die Aufnahmen in anderen Filmen/Kontexten, ohne eine ausdrückliche Einwilligung von Slingshot zu verwenden.

10.10 Verstöße gegen obere Punkte werden bei einer Strafverfolgungsbehörde zur Anzeige gebracht.

11. Rechte Dritter

11.1 Stellt der Auftraggeber Slingshot Material zur Verfügung (Fotos, Videos), das Slingshot bei seiner Auftragserteilung verwenden soll/kann, so gewährleistet der Auftraggeber, dass das überlassene Material frei von Rechten Dritter ist oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen.

11.2 Der Auftraggeber stellt Slingshot in diesem Zusammenhang wegen Verstöße gegen Rechte Dritter in vollem Umfang frei.

12. Geltendes Recht

12.1 Es gilt deutsches Recht.